Viele haben mehr als nur ein Sparkonto, Tagesgeldkonto, Bausparkonto oder Wertpapierdepot. Sinnvoll ist es deshalb, wenigstens einmal pro Jahr zu prüfen, ob die Verteilung der Aufträge den zu erwartenden Erträgen entspricht. Erfahrungsgemäß stellten Anleger früher bei Konten zu geringe Beträge, für Depots zu hohe Beträge frei. Heute ist es eher umgekehrt. Voraussetzung für die Freistellung vom Abzug der Kapitalertragsteuer ist ein Freistellungsauftrag. Liegt der kontoführenden Stelle (Bank, Sparkasse, Bausparkasse, Genossenschaftsbank, genossenschaftliche Spareinrichtung, BRD Finanzagentur) kein solcher Auftrag vor, wird bei ausgezahlten oder gutgeschriebenen Erträgen ein Abzug von 25 Prozent (als Abgeltungssteuer) plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig. Das gilt für Zinsen und Boni aus Konten, Sparverträgen, Festgeld und Tagesgeld, Bundeswertpapieren, für Dividenden und andere Ausschüttungen (zum Beispiel aus Investmentfonds und Anleihen).
Einen Freistellungsauftrag können natürliche Personen stellen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und zwar bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (801 Euro für Alleinstehende, 1602 Euro für Verheiratete). Sofern Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten werden, können die Beträge unter Vorlage der erteilten Steuerbescheinigungen mit der Steuererklärung bei Beantragung der sogenannten Günstigerprüfung geltend gemacht werden. Unabhängig von der Höhe und der Art der Anlagen müssen zusammen veranlagte Ehegatten den Auftrag gemeinsam unterschreiben. Getrennt veranlagte und dauernd getrennt lebende Ehegatten können nur einzeln Freistellungsaufträge für getrennte Konten erteilen. Freistellungsaufträge der Steuerinländer müssen mit Steueridentifikationsnummer gestellt werden. Steuerberater können hier helfen. lps/Cb.
Mit Sachspenden Gutes tun
Steuererklärung: Zuwendungen für gemeinnützige Vereine
Viele Menschen wollen Gutes tun und Bedürftige unterstützen. Warme Winterjacken für Obdachlose, neue Fußbälle für einen Jugendsportverein oder notwendige Bücher für eine Bibliothek stellen klassische Sachspenden dar. Hierzulande wird man für das Spenden sogar finanziell belohnt. Sofern das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers anerkennt, lassen sich Spenden steuerlich geltend machen. Um Sachspenden in der Steuererklärung angeben zu können, benötigt man eine sogenannte Zuwendungsbestätigung. Handelt es sich um ein neues Produkt, reicht der Kassenbon aus. Ist es gebraucht, muss zunächst der Warenwert der Sachspende ermittelt werden. Dieser lässt sich im Vergleich feststellen. Vereine, Hilfsorganisationen, Stiftungen, politische Parteien und Religionsgemeinschaften sind stets auf Spenden angewiesen und dankbar für jede Unterstützung. lps/AM.