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Sonderveröffentlichung
Kurzzeit- & Verhinderungspflege

Enorme Entlastung für Angehörige

Kurzzeitpflege: Wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht erbracht werden kann

Enorme Entlastung für Angehörige

Kurzzeitige vollstationäre Unterbringung bringt Entlastung für die Angehörigen. BILD: DPA

Als vollstationäre Form der Versorgung wird Kurzzeitpflege von den Pflegekassen in Vertragseinrichtungen angeboten. Kurzzeitpflege kann gesetzlich Versicherten gewährt werden, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann. Das kann folgende Situationen betreffen: die Übergangszeit nach einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik, wenn zum Beispiel in der Wohnung des Pflegebedürftigen noch Umbaumaßnahmen nötig sind; bei einem notwendigen Urlaub, einer Krankheit oder sonstigen Verhinderung der betreuenden Pflegeperson; bei kurzfristiger oder vorübergehender Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit. In diesen Fällen trägt die Pflegekasse unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe die Kosten für pflegerische, medizinische und soziale Betreuung.

Leistungen für Kurzzeitpflege sind auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Dieser Zeitraum braucht jedoch nicht am Stück in Anspruch genommen zu werden. Leistungen, die über das notwendige Maß der Pflege und der Unterbringung hinausgehen, müssen von den Pflegebedürftigen selbst aufgebracht werden. Die Kosten werden grundsätzlich nur dann übernommen, wenn die Einrichtung für die Pflege zugelassen ist. lps/Cb.