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Sonderveröffentlichung
Kurzzeit- & Verhinderungspflege

Entlastung für Angehörige

Kurzzeitpflege: Vorübergehend im Heim

Entlastung für Angehörige

Pflegende Angehörigen bekommen durch die Kurzzeitpflege vorübergehende Entlastung. BILD: DAK

Als vollstationäre Form der Versorgung wird Kurzzeitpflege von den Pflegekassen in Vertragseinrichtungen angeboten. Kurzzeitpflege kann gesetzlich Versicherten gewährt werden, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann. Das kann folgende Situationen betreffen: die Übergangszeit nach einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik, wenn zum Beispiel in der Wohnung der / des Pflegebedürftigen noch Umbaumaßnahmen nötig sind; bei einem notwendigen Urlaub, einer Krankheit oder sonstigen Verhinderung der betreuenden Pflegeperson; bei kurzfristiger oder vorübergehender Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit.

In diesen Fällen trägt die Pflegekasse unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe die Kosten für pflegerische, medizinische und soziale Betreuung. Leistungen für Kurzzeitpflege sind auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Dieser Zeitraum braucht jedoch nicht am Stück in Anspruch genommen zu werden, sondernist teilbar. Leistungen, die über das notwendige Maß der Pflege und der Unterbringung hinausgehen, müssen von den Pflegebedürftigen selbst aufgebracht werden. Die Kosten werden grundsätzlich nur dann übernommen, wenn die Einrichtung für die Pflege zugelassen ist. lps/Cb.


Mehr Leistungen

Pflegestärkungsgesetz

Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit völlig neu definiert. Ziel ist es, dass pflegebedürftige Personen so lange wie möglich zu Hause wohnen können. Deshalb erhalten Demenzkranke, dauerhaft psychisch Kranke und geistig Behinderte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erhöhte Leistungen. Das bedeutet, dass Menschen mit psychischer Behinderung denen mit einer körperlichen Einschränkung gleichgestellt werden. Grundlage ist ein neues Begutachtungsinstrument. Zu den Leistungen gehören die Kurzzeitpflege, die Tages- und Nachtpflege, Gründungszuschüsse für ambulant betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften sowie mehr Fördermittel zum altersgerechten Wohnungsumbau.

Wer seine Wohnung umbauen lassen muss, um barrierefrei zu leben, erhält von der Pflegeversicherung maximal einmalig einen Zuschuss von 4 000 Euro. Auch wer in einer betreuten Wohngemeinschaft lebt, kann für eine Wohnungsanpassung Unterstützung anfordern. Diese lässt sich beispielsweise mit der der anderen Bewohner kombinieren, so dass maximal 16 000 Euro bezuschusst werden. Mit der Pflegereform, die 2017 in Kraft getreten ist, entfällt auch die Antragspflicht für alle Hilfsmittel und Pflegemittel, die von einem Gutachter für nötig gehalten werden. Ips/Rg.